Soweit nach dieser
Verordnung die Höhe der zulässigen Miete davon abhängt,
ob die Erhöhung von Aufwendungen auf Umständen beruht, die der
Vermieter zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, stehen solche Umstände
gleich, die ein Rechtsvorgänger des Vermieters, insbesondere der Bauherr,
zu vertreten oder nicht zu vertreten hatte.