Die Vorschriften
dieser Verordnung über die zulässige Miete für Wohnungen
gelten entsprechend für einzelne Wohnräume, die selbständig
vermietet werden, und für Wohnungen, die auf Grund eines dem Mietverhältnis
ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere eines
genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, überlassen werden.