Neben der Einzelmiete
kann der Vermieter für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes
oder eines Hausgartens eine angemessene Vergütung verlangen. Das gleiche
gilt für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen
und für laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung,
wenn die zuständige Stelle dies genehmigt hat.