Das Umlageausfallwagnis
ist das Wagnis einer Einnahmenminderung, die durch uneinbringliche Rückstände
von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten infolge Leerstehens
von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, einschließlich der uneinbringlichen
Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung entsteht. Das Umlageausfallwagnis
darf 2 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallenden
Betriebskosten nicht übersteigen. Soweit die Deckung von Ausfällen
anders, namentlich durch einen Anspruch gegenüber einem Dritten gesichert
ist, darf die Umlage nicht erhöht werden.