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§ 25 Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Einrichtungen für die Wäschepflege(1) Zu den Kosten
des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege gehören
die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Überwachung, Pflege
und Reinigung der Einrichtungen und der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der
Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits nach § 21 umgelegt werden.
Für die Kosten der Instandhaltung darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag
angesetzt werden.
(2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten für maschinelle Wascheinrichtungen dürfen nur auf die Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der Umlegungsmaßstab muß dem Gebrauch Rechnung tragen. (3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag sind nicht zulässig. |