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§ 24a Umlegung der Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage und der Gemeinschafts-Antennenanlage(1) Zu den Kosten
des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung
durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit
gehörende Verteilanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz
für die Kabelweitersendung entstehen. Satz 1 gilt entsprechend für
die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage. Zu den Betriebskosten
im Sinne des Satzes 1 gehören ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren
für Breitbandkabelanschlüsse.
(2) Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Die Kosten nach Absatz 1 Satz 3 dürfen nur zu gleichen Teilen auf die Wohnungen umgelegt werden, die mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten angeschlossen worden sind. |