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§ 24 Umlegung der Kosten des Betriebs von Aufzügen(1) Zu den Kosten
des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs gehören die Kosten
des Betriebsstromes sowie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung,
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich
der Einstellung durch eine Fachkraft sowie der Reinigung der Anlage.
(2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohnfläche umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung ausgenommen werden. |