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§ 23 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage(1) Zu den Kosten
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage gehören die
Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes.
(2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden. |