![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 22a Umlegung der Kosten der Müllbeseitigung(1) Zu den Kosten
der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr
zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher
Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern,
Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen
einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
(2) Die Kosten der Müllbeseitigung sind nach einem Maßstab, der der unterschiedlichen Müllverursachung durch die Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen. |