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§ 2 Anwendung der Zweiten BerechnungsverordnungIst zur Ermittlung
der zulässigen Miete eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen
oder die Wohnfläche zu berechnen oder sind die laufenden Aufwendungen
zu ermitteln, so sind hierfür die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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