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§ 13 Erhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Änderungen(1) Hat der Vermieter
für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen bauliche
Änderungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten
hat, vorgenommen oder hat er mit Zustimmung der Bewillligungsstelle solche
bauliche Änderungen vorgenommen, die eine Modernisierung im Sinne
des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken, so erhöht
sich die nach § 11 oder § 12 zulässige Vergleichsmiete vom
Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an um die zusätzlichen
laufenden Aufwendungen, die durch die baulichen Änderungen entstanden
sind und je Monat auf die Wohnungen anteilig entfallen. Die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für
die Modernisierung bewilligt worden sind.
(2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer Zusatzberechnung nach § 39a Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln. Für die Aufteilung des Erhöhungsbetrages auf die einzelnen Wohnungen bei unterschiedlichen baulichen Änderungen gilt § 6 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. (3) Bei baulichen Änderungen, die nur für einen Teil der Wohnungen vorgenommen werden, gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 2 sinngemäß. |