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§ 10 MieterleistungenEinmalige Leistungen
des Mieters, die mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung
erbracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes
zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines
Dritten zugunsten des Mieters.
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