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Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 20. Januar 1989Auf Grund des Artikels 9
der Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften
vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung über Heizkostenabrechnung in der ab 1. März 1989 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung
vom 5. April 1984 (BGBl. 1 S. 592),
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, des § 3 a, des § 4 Abs. 3 und des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), das durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist. Der Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gemäß Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt Ill Nr. 10 des Einigungsvertrages vom 23. 9. 1990 (BGBl. II S, 885) treten die Rechtsvorschriften mit den folgenden Maßgaben in den Ländern Brandenburg' Mecklenburg-Vorpommem. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin. in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, in Kraft: a) Die Verordnung tritt zum
1.Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31.Dezember 1990 kann in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
d) Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 können auch verwendet werden: Braunkohlenbrikett 5,5 kWh/kg Braunkohlenhochtemperaturkoks 8.0 kWhlkg e) Die Vorschriften dieser
Verordnung über die Kostenverteilung gelten erstmalig für den
Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.
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