|ANWALTONLINE| >> |GESETZE| >> |HV| >> |§ 2|


§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, geben die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.