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§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden(1) Änderungen
im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten
Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass die in Anlage
3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile
nicht überschritten werden. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten
als erfüllt, wenn
1. geänderte
Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes
nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
nach Anlage 1 Tabelle 2,
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten. (2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden. Soweit 1. Angaben zu geometrischen
Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes
Aufmaß ermittelt werden;
hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. (4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. (5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. |