Hinweis:
Diese DIN 283 wird nur
als Referenz für Altfälle zur Verfügung gestellt! Es gilt
die Wohnflächenverordnung.
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Wohnfläche
ist die anrechenbare Grundfläche der Räume und Wohnungen.
1.2 Nutzfläche ist
die mit einer Wohnung im Zusammenhang stehende nutzbare Grundfläche
von Wirtschaftsräumen und gewerblichen Räumen.
2. Wohnfläche
Zunächst sind die
Grundflächen nach Abschnitt 2.1 und daraus die Wohnflächen nach
Abschnitt 2.2 zu ermitteln.
2.1 Ermittlung
der Grundflächen:
2.11 Die Grundflächen
von Wohnräumen sind aus den Fertigmaßen (lichte Maße zwischen
den Wänden) zu ermitteln, und zwar in der Regel für jeden Raum
einzeln, jedoch getrennt für (vgl. Abschnitt 4.1):
Wohn- und Schlafräume
(DIN 283, Bl.1 – Abschnitt 2.1)
Küchen
(DIN 283, Bl.1 – Abschnitt 2.2)
Nebenräume
(DIN 283, Bl.1 – Abschnitt 2.3)
Werden die Maße aus
einer Bauzeichnung entnommen, so sind bei verputzten Wänden die aus
den Rohbaumaßen errechneten Grundflächen um 3% zu verkleinern.
2.12 In die Ermittlung
der Grundflächen sind einzubeziehen die Grundflächen von:
Fenster- und Wandnischen,
die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 13 cm tief sind,
Erkern, Wandschränken und Einbaumöbeln, Raumteilen unter Treppen,
soweit die lichte Höhe mindestens 2 m ist, nicht einzubeziehen die
Grundfläche der Türnischen.
2.13 Bei der Ermittlung
der Grundflächen nach Abschnitt 2.11 sind abzurechnen die Grundflächen
von:
Schornstein- und sonstigen
Mauervorlagen, frei stehenden Pfeilern, Säulen usw. mit mehr als 0,1
m² Grundfläche, die in ganzer Raumhöhe durchgehen, Treppen
(Ausgleichsstufen bis zu 3 Steigungen zählen nicht als Treppen);
nicht abzurechnen die Grundflächen
von:
Wandgliederungen in Stuck,
Gips, Mörtel und dergl., Scheuerleisten, Tür- und Fensterbekleidungen
und –umrahmungen, Wandbekleidungen, Öfen, Kaminen, Heizkörpern
und Kochherden.
Stützen und Streben,
die frei stehen oder vor der Wand vortreten, wenn ihr Querschnitt (einschl.
einer Umkleidung) höchstens 0,1 m² beträgt.
2.2 Ermittlung der Wohnflächen
Von den nach Abschnitt
2.1 berechneten Grundflächen der einzelnen Räume oder Raumteile
sind bei Ermittlungen der Wohnfläche anzurechnen:
2.21 voll:
die Grundflächen von
Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens
2 m.
2.22 zur Hälfte:
die Grundflächen von
Raumteilen mit einer lichten Höhe von mehr als 1 m und weniger als
2 m und von nicht ausreichend beheizbaren Wintergärten.
2.23 zu einem Viertel:
die Grundflächen von
Hauslauben (Loggien), Balkonen, gedeckten Freisitzen.
2.24 nicht:
die Grundflächen von
Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m und von nichtgedeckten
Terrassen und Freisitzen.
3. Nutzfläche
Die Nutzflächen von
Wirtschaftsräumen und von gewerblichen Räumen sind ebenfalls
nach Abschnitt 2.1 und 2.2 zu berechnen.
4. Angabe der Wohnflächen
und Nutzflächen
4.1 Die Wohnflächen
sind wie folgt anzugeben:
Wohn- und Schlafräume
(DIN 283, Bl.1 – Abschnitt 2.1)m²
Küchen
(DIN 283, Bl.1 – Abschnitt 2.2)m²
Nebenräume
(DIN 283, Bl.1 – Abschnitt 2.3)m²
-----------------------------------------
Gesamte Wohnfläche
m²
4.2 Die Nutzflächen
von Wirtschaftsräumen und von gewerblichen Räumen, die mit einer
Wohnung in Zusammenhang stehen, sind wie folgt an zugeben:
Wirtschaftsräume
(DIN 283, Bl.1 – Abschnitt 4.1)m²
Gewerbl. Räume
(DIN 283, Bl.1 – Abschnitt 4.2)m²
Wohnflächen und Nutzflächen
sind nicht zusammenzuzählen.