§4c Berechnung des angemessenen
Kaufpreises aus den Gesamtkosten
Ist in Fällen
des § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 3 der angemessene Kaufpreis zu berechnen, so sind die
Vorschriften der §§ 4
und 4 a bei der
Ermittlung der Gesamtkosten, der Kosten des Baugrundstücks oder der
Baukosten entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 54 a Abs. 2 Satz
2 letzter Halbsatz des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder aus § 14 Abs.
2 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
nichts anderes ergibt. Im übrigen sind die Gesamtkosten, die Kosten
des Baugrundstücks und die Baukosten nach den §§ 5
bis 11 a zu ermitteln.