§29 Mietausfallwagnis
Mietausfallwagnis
ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Rückstände
von Mieten, Pachten, Vergütungen und Zuschlägen oder durch Leerstehen
von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch
die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung.
Das Mietausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der Erträge
im Sinne des §
31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden. Soweit die Deckung von Ausfällen
anders, namentlich durch einen Anspruch auf Erstattung gegenüber einem
Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt werden.