§11a Nicht feststellbare
Gesamtkosten
Sind die Bau-, Erwerbs-
oder Erschließungskosten nach §
6 Abs. 4 und 5, den §§ 7
bis 11 ganz oder
teilweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen
Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit die Kosten angesetzt
werden, die zu der Zeit, als die Leistungen erbracht worden sind, marktüblich
waren. Die marktüblichen Kosten der Gebäude (§
5 Abs. 3) können nach Erfahrungssätzen über die Kosten
des umbauten Raumes bei Hochbauten berechnet werden. Bei der Berechnung
des umbauten Raumes ist die Anlage
2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.