§ 577
Wird das vermietete
Grundstück nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter
mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften der §§
571 bis 576 entsprechende Anwendung, wenn durch die Ausübung des Rechtes
dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch entzogen wird. Hat die
Ausübung des Rechtes nur eine Beschränkung des Mieters in dem
vertragsmäßigen Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte dem Mieter
gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie
den vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen würde.