§ 573
Hat der Vermieter
vor dem Übergang des Eigentums über den Mietzins, der auf die
Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, verfügt, so ist
die Verfügung insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für
den zur Zeit des Übergangs des Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht;
geht das Eigentum nach dem fünfzehnten Tage des Monats über,
so ist die Verfügung auch insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins
für den folgenden Kalendermonat bezieht. Eine Verfügung über
den Mietzins für eine spätere Zeit muß der Erwerber gegen
sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Überganges des Eigentums
kennt.