§ 553
Der Vermieter kann
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen,
wenn der Mieter oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten
Sache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen
vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters
in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm
unbefugt überlassenen Gebrauch beläßt, oder die Sache durch
Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.