§ 552
Der Mieter wird
von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er
durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm
zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der Vermieter muß sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen
lassen, welche er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen
Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren,
ist der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet.