§ 580 Außerordentliche
Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist
sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis
innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt
haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.