§ 567a Veräußerung
oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Hat vor der Überlassung
des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen
Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen
Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen
oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des
§ 566 Abs. 1
und des § 567,
wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich
aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.