§ 567 Belastung des
Wohnraums durch den Vermieter
Wird der vermietete
Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit
dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566
bis 566e entsprechend
anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße
Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts
in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der
Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen,
soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen
würde.