§ 566c Vereinbarung
zwischen
Mieter und Vermieter
über die Miete Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und
dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere
die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit
es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat
bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis
erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so
ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete
für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft,
das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam,
wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang
des Eigentums Kenntnis hat.