§ 564 Fortsetzung des
Mietverhältnisses
Mit dem Erben treten
beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des §
563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach
§ 563a fortgesetzt,
so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe
als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines
Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen,
nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass
ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt
sind.