§ 562c Abwendung des
Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Der Mieter kann
die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung
abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien,
dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.