§ 536d Vertraglicher
Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung,
durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen
oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn
er den Mangel arglistig verschwiegen hat.