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§ 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende Leistungen bei Wohnraumnutzung in Heimen nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes
Für die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende, in der Einrichtung mitgewährte Leistung an Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist ein Betrag von 562 Euro monatlich anzusetzen, höchstens jedoch der tatsächlich gewährte Sozialhilfebetrag.