(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,Als Tilgungen sind auch die2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,
4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 12 genannten Zwecke.
a) Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypothekenin Höhe von 2 vom Hundert dieser Fremdmittel auszuweisen.und
b) Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung geringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen.