|ANWALTONLINE| >> |GESETZE| >> |WOHNGELDVERORDNUNG|
§ 11 Fremdmittel
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
1.  Darlehen,

2.  gestundete Restkaufgelder,

3.  gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks

ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.