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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Die Ermittlung der nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes zum Jahreseinkommen gehörenden Leistungen ist in den Fällen der Wohnraumnutzung in Heimen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung vorzunehmen.

(3) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach dem Vierten Teil dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen wird.

(4) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 des Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.