§ 5 Überleitungsvorschrift
Ist die Wohnfläche
bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl.
I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es
bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach
dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen
werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen,
sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.