§ 4 Anrechnung
der Grundflächen
Die Grundflächen
1. von Räumen
und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind
vollständig,
2. von Räumen und
Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger
als zwei Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten,
Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien,
Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens
jedoch zur Hälfte
anzurechnen.