§ 8 Besondere
Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums
Bei der Förderung
der Bildung selbst genutzten Wohneigentums nach § 1 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Die Förderung
der Bildung selbst genutzten Wohneigentums erfolgt bevorzugt für Familien
und andere Haushalte mit zwei und mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs.
1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sowie für Haushalte, bei denen
wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen
Gründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht.
2. Um eine angemessene Belastung
des Bauherrn oder des Erwerbers des selbst genutzten Wohneigentums zu erreichen,
sind bei der Festlegung der Förderung insbesondere die Einkommensentwicklung
und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz zu berücksichtigen.
Fehlförderungen sind zu vermeiden. Soweit dies durch eine Förderung
erfolgt, die auf die Entwicklung des Haushaltseinkommens abstellt, sind
Veränderungen der maßgeblichen Einkommensverhältnisse und
der Haushaltsgröße durch Überprüfungen in regelmäßigen
zeitlichen Abständen zu berücksichtigen.