§ 52 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer
1. entgegen §
27 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,
2. ohne Genehmigung nach
§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht
nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,
3. ohne Genehmigung nach
§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt
oder entsprechend baulich ändert,
4. entgegen § 28 Abs.
2 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,
5. entgegen § 28 Abs.
4 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt oder
6. entgegen § 32 Abs.
3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.