§ 33 Geldleistung
bei Gesetzesverstößen
Für die Zeit,
während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter
schuldhaft gegen die Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder
Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des §
32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für
die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten
Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für
die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert
der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die eingezogenen
Geldleistungen sind für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung
einzusetzen.