§ 10 Wohnungsgrößen
(1) Bei Bestimmungen
der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen
sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Die Größe
der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung
angemessen sein.
2. Besonderheiten bei Maßnahmen
im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen
persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen
und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen
Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche
ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.