§ 18e Entsprechende
Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues
Die Vorschriften
der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche
Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens
des Bundes bewilligt worden sind. Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten
Aufgaben obliegen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen
obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die Bestimmungen nach §
18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu treffen.