§ 61
Fehlt eine nach
§ 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung
und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen
Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung
oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994
erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses
Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, daß
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen
der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen
des § 878 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und
35 des Wohnungseigentumsgesetzes.