§ 14 Pflichten des
Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer
ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum
stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von
dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen,
daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über
das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus
ein Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung
der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem
Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst
die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks-
oder Gebäudeteile überläßt;
3. Einwirkungen auf die
im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche
Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 zulässigen
Gebrauch beruhen;
4. das Betreten und die
Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten,
soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.