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§ 2 Übergangsvorschrift für Neuvertragsmieten

Gesetz über die Angemessenheit von Entgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem (AngMHG)

Beim Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum im Sinne des § 11 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe darf der Mietzins den nach den §§ 3, 12, 13, 16 oder 17 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zulässigen Mietzins bis zum 30.Juni 1997 nicht um mehr als 15 vom Hundert übersteigen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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