Beim Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum im Sinne des § 11 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe darf der Mietzins den nach den §§ 3, 12, 13, 16 oder 17 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zulässigen Mietzins bis zum 30.Juni 1997 nicht um mehr als 15 vom Hundert übersteigen.
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