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§ 1 Angemessenheit von Entgelten
Nicht unangemessen hoch im Sinne des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im Sinne des § 11 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe, die
1. bis zum 31.Dezember 1997 nach § 3 oder § 13 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe geändert oder nach § 13 in Verbindung mit § 17 jenes Gesetzes vereinbart oder
2. bei der Wiedervermietung einer der Nummer 1 entsprechenden Höhe vereinbart
worden sind.