| Zugewinnausgleich und Übernahme eines Wohnrechts |
| Hat der erwerbende Ehegatte
in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Zuwendung
ein Wohnrecht übernommen, so ist dieses bei der Ermittlung des Anfangs-
und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit seinem
jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen. Darüber
hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden
Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw.
die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen
des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen
und vom Ausgleich ausnehmen zu können.
BGH, 22.11.2006 - Az: XII ZR 8/05 |