| Ehebedingte Zuwendung muß nach Trennung ausgeglichen werden! |
| Die Geschäftsgrundlage
einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der
endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger
zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist
diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im
Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen.
BGH, 28.2.2007 - Az: XII ZR 156/04 |