Die Zugewinnausgleichsforderung verjährt gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung ist entscheidend, wann der Ehegatte von der Scheidung als der die Beendigung des Güterstandes begründenden Tatsache einschließlich ihrer Rechtskraft Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist somit nicht die Zustellung des Scheidungsurteils, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft der Scheidung.
Nach § 200 Satz 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 BGB unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. Ein solcher anderweitiger Verjährungsbeginn ist in § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB definiert. Die Verjährungsfrist kann frühestens mit der Kenntnis von der Rechtskraft der Scheidung zu laufen beginnen und endet drei Jahre danach.
Der Schuldner kann vor oder nach Vollendung der Verjährung wirksam auf sein Einrederecht durch einseitige Erklärung verzichten. Durch den so ausgesprochenen Verzicht wird die Forderung nicht unverjährbar, vgl. § 202 Abs. 2 BGB. Je nach dem Inhalt der abgegebenen Verzichtserklärung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen oder es verlängert sich die laufende Verjährungsfrist. Eine solche einseitige Verzichtserklärung ist auch zeitlich befristet möglich. Erklärt der Schuldner den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zu einem bestimmten Datum, so kann die Verjährungsfrist frühestens zu diesem Zeitpunkt enden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


