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Unterhalt wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt
Freiwillig von einem Ehegatten gezahlte (höhere) Unterhaltsleistungen können bis zur Rechtskraft der Scheidung zu Gunsten des Zahlenden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dies betrifft den Teil der Zahlungen, der die zu leistende Höhe übersteigt.

OLG Brandenburg – Az: 9 W 191/02