| Unterhalt wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt |
| Freiwillig von einem Ehegatten
gezahlte (höhere) Unterhaltsleistungen können bis zur Rechtskraft
der Scheidung zu Gunsten des Zahlenden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt
werden. Dies betrifft den Teil der Zahlungen, der die zu leistende Höhe
übersteigt.
OLG Brandenburg – Az: 9 W 191/02 |