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Zugewinnausgleich und Auskunftsanspruch – was muß vorgelegt werden?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Besteht ein Auskunftsanspruch, damit Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich geltend gemacht werden können, so muß der Auskunftspflichtige diesem durch Vorlage eines persönlich unterschriebenen geordneten Verzeichnisses, das die Aktiva und Passiva aufschlüsselt und die zugehörigen Originalnachweise enthält, nachkommen.


OLG Hamm - Az: 6 UF 51/99


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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