Besteht ein Auskunftsanspruch, damit Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich geltend gemacht werden können, so muß der Auskunftspflichtige diesem durch Vorlage eines persönlich unterschriebenen geordneten Verzeichnisses, das die Aktiva und Passiva aufschlüsselt und die zugehörigen Originalnachweise enthält, nachkommen.
OLG Hamm - Az: 6 UF 51/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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